Allgemeine Geschäftsbedingungen

(Stand: 29.11.2023)


- Lohnarbeiten -



Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln die Leistungen von Lohnarbeiten zwischen der Firma

Lohnunternehmen Beate Meißner, Auf Cales 26, 56814 Bremm

und

dem jeweiligen Kunden


§ 1 Allgemeine Regelungen:

§ 1.1 Die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle mit dem Unternehmer abgeschlossene Verträge im Bereich der Tätigkeit als Lohnunternehmen.

§ 1.2 Die allgemeinen Geschäftsbedingungen werden vom Kunden anerkannt, dies gilt auch für künftige Verträge. Die jeweilige Lohnleistung kann mündlich, schriftlich oder telefonisch verbindlich bestellt werden.

§ 1.3 Die Angebote des Unternehmers sind freibleibend, soweit nicht etwas Anderes vom Unternehmer schriftlich erklärt wurde.

§1.4 Höhere Gewalt
Ereignisse höherer Gewalt berechtigen uns, die Vertragserfüllung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder ganz- falls wir bereits teilweise erfüllt haben- wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Der höheren Gewalt stehen Umstände gleich, die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, wie z.b Behinderung der Verkehrswege, Maschinenausfall.


§ 2 Preise:

§ 2.1 Wenn der Auftrag aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, zu einem späteren als den vereinbarten Zeitpunkt durchgeführt wird, so ist der Unternehmer berechtigt, die angefallenen Kosten für Anfahrt, Vorbereitung und Personaleinsatz gesondert geltend zu machen.

§ 2.2 Der Unternehmer ist berechtigt, Preiszuschläge zu verlangen, wenn die Lohnarbeiten und erschwerten Bedingungen, wie extreme Nässe, Sturmschäden, Fremdkörperbesatz oder vergleichbares durchzuführen sind. Der Unternehmer ist nicht zu Vertragserfüllung verpflichtet, wenn die Durchführung der Lohnarbeiten witterungs- oder bodenbedingt nicht möglich sind.

§ 2.3 Der Unternehmer ist verpflichtet, bei Auftreten von Erschwernissen dies unverzüglich dem Auftraggeber/Kunden mitzuteilen, mit dem Hinweis, dass Aufschläge verlangt werden oder die Lohnarbeiten in diesem Teil abgebrochen werden.

§ 2.4 Wenn der Kunde während der Arbeitsleistung/Lohnleistung Sonderwünsche geltend macht, ist der Unternehmer berechtigt, die damit verbundenen Mehrkosten in Rechnung zu stellen.


§ 3 Arbeitsausführung:

§ 3.1 Der Unternehmer ist verpflichtet, die Arbeiten ordnungsgemäß nach Absprache mit dem Auftraggeber zeitgerecht durchzuführen. Zu ordnungsgemäßen und zeitgerechten Lohnarbeitsausführungen stellt der Unternehmer geeignete Maschinen und Geräte bereit. Der Unternehmer haftet im Rahmen seiner Sorgfaltspflichten für die ordnungsgemäße Durchführung mit dem vom Unternehmer gestellten Personal, Geräten und Maschinen. Die Bedingung und Einstellung der Maschinen erfolgt durch die Mitarbeiter des Unternehmers.

§ 3.2 Der Kunde kann eigene Arbeitskräfte und Maschinen bei der Arbeit einsetzen, wenn der Unternehmer hierzu die Zustimmung erklärt. Der Unternehmer ist in diesem Fall den Arbeitskräften, die durch den Kunden eingesetzt werden, weisungsbefugt.

§ 3.3 Der Unternehmer haftet nicht für den sach- und fachgerechten Einsatz der Arbeitskräfte und oder Maschinen des Kunden.

§ 3.4 Der Unternehmer haftet nicht für Verzögerungen, Mängel und oder Sachschäden, die auf mangelnder Eignung des gestellten Personals bzw. Maschinen beruht, die vom Kunden gestellt werden.

§ 3.5 Der Kunde ist dazu verpflichtet, die Mitarbeiter des Unternehmers örtlich einzuweisen. Der Kunde ist dazu verpflichtet, auf Nachbarkulturen und Fremdkörper hinzuweisen bzw. schwer erkenntliche Hindernisse kenntlich zu machen. Der Kunde ist dazu verpflichtet, vor Durchführung der Lohnarbeiten die zu bearbeitende Fläche vorzubereiten und von Hindernissen, Fremdkörpern und anderen Gefahrenstellen freizuhalten.

§ 3.6 Der Kunde haftet für alle Schäden, die ihm bei der Durchführung des Lohnauftrags anfallen und nicht vom Unternehmer zu vertreten sind sowie für Schäden an den eingesetzten Maschinen, Drittschäden sowie Verzögerungsschäden, die auf einer unzureichenden/mangelhaften oder nicht erfolgten Einweisung beruhen. In diesem Fall haftet der Unternehmer nicht für Schäden aus der Nichterfüllung des Auftrags.


§ 4 Ausführungszeit:
§ 4.1 Der Kunde ist verpflichtet, den gewünschten Zeitpunkt des Arbeitsbeginns mit dem Unternehmen abzustimmen, um eine termingerechte Arbeitsausführung zu gewährleisten. Wenn zwischen den Parteien lediglich eine Zeitspanne bestimmt wird, innerhalb derer die Arbeiten auszuführen sind, so bestimmt der Unternehmer den Zeitpunkt des Arbeitsbeginns. Wenn der Kunde die Vereinbarung in Bezug auf den Arbeitszeitraum ändern möchte, so hat er dies dem Unternehmen unverzüglich mitzuteilen.

§ 4.2 Der Unternehmer ist nicht an die fest vereinbarten Termine gebunden, wenn Verzögerungen vorliegen, die der Unternehmer nicht zu vertreten hat. Hierzu zählen insbesondere schlechte Witterungsbedingungen, Betriebssperrungen, bestehen von behördlichen Verboten, höhere Gewalt und vergleichbare Umstände.


§ 5 Verkehrssicherungspflicht:

§ 5.1 Gegenüber dem Unternehmen ist der Kunde verpflichtet, die verschmutzte Straße unverzüglich zu reinigen bzw. die Gefahrenstelle bis zur Reinigung der Fahrbahn in den gesetzlich vorgeschriebenen Weisen abzusichern und die Verschmutzung unverzüglich zu beseitigen. Die zuständigen behördlichen Stellen können derartige Gefahrstellen auf Kosten des Verantwortlichen beseitigen lassen.

§ 5.2 Der Kunde ist verpflichtet, den Unternehmer in diesem Zusammenhang von sämtlichen Schadenersatz- und Haftungsansprüchen von Dritten freizustellen, die auf der unterlassenen Reinigung der Straße oder durch die nicht rechtzeitige Reinigung bzw. Absicherung der Gefahrenstelle resultieren, freizustellen.

§ 5.3 Der Kunde ist verpflichtet, gegenüber dem Unternehmen die Kosten, die durch eine öffentlich-rechtlich angeordnete und durchgeführte Ersatzvornahme entstehen, zu ersetzen bzw. diese Kosten gegenüber den Unternehmern zu erstatten.


§ 6 Haftungsausschluss:

§ 6.1 Der Unternehmer haftet für die ordnungsgemäße Durchführung der Arbeit. Der Kunde ist verpflichtet, bei offensichtlichen Mängeln die Mängelrüge innerhalb einer Woche nach Fertigstellung der Arbeit zu erheben.

§ 6.2 Der Kunde ist verpflichtet, den Schaden des Unternehmers zu ersetzen, der dadurch entsteht, dass der Auftrag vom Kunden kurz vor oder während der Arbeitserledigung aus Gründen zurückgezogen wird, die nicht der Sphäre des Unternehmers zuzuordnen sind. Der Anspruch auf Teilvergütung, der bisher durchgeführten Arbeiten bleibt hiervon unberührt.

§ 6.3 Das Unternehmen haftete nicht für den Erfolg bzw. für Folgeschäden, die dadurch entstehen, dass Arbeiten aufgrund von Weisungen des Kunden durchgeführt werden. Bei der Schädigung Dritter ist der Kunde verpflichtet, den Unternehmer von Ansprüchen Dritter freizustellen.

§ 6.4 Der Kunde haftet für die Verzögerung, die auf dem Umstand beruhen, dass nicht Geräte und Mitarbeiter des Unternehmers eingesetzt werden. Der Unternehmer haftet nicht für Schäden, die dadurch entstehen, dass die Arbeitsfläche durch den Kunden unzureichend vorbereitet wurde. Der Unternehmer haftet nicht für Schäden, die aufgrund ungünstiger Witterungsverhältnisse und unsachgemäßer Bestellung, Pflege und Düngung der Kulturen entstehen.

§ 6.5 Der Unternehmer haftet nicht für Schäden, die dem Kunden entstehen, dadurch, dass eine nicht vom Unternehmer zu vertretende Terminverschiebung ursächlich war, wenn die Arbeitsgeräte/ Maschinen einen Defekt vorweisen.

§ 6.6 Der Kunde ist für die verkehrssichere und gesetzliche Lagerung auch Zwischenlagerung der Lieferungen des Unternehmers verantwortlich.

§ 6.7 Das Unternehmen wird durch den Kunden gegenüber Schadenersatzansprüchen des Jagdpächters oder sonstigen Dritten, die durch den Arbeitsvorgang an Wildtieren entstehen, freigestellt. Der Kunde haftet dem Unternehmer für Schäden an den Erntemaschinen, die durch Wildtiere entstehen. Der Unternehmer haftet nicht für Schäden, welche dadurch entstehen, dass die Ernte mit Tieren, Tierresten, Tierteilen, Tierkadaver, etc. verunreinigt ist.
Insbesondere ist die Haftung für Schäden an Vieh durch Botulismus ausgeschlossen.

§ 6.8 Der Kunde ist gegenüber dem Unternehmer verpflichtet, die verbindlichen und öffentlichen einsehbaren Kabel- und Leitungspläne auf den zu bearbeitenden Flächen einzusehen und den Unternehmer auf den Verlauf von unterirdischen Leitungen hinzuweisen. Bei der Beschädigung einer unterirdischen Leitung stellt der Kunde den Unternehmer von jeglicher Haftung gegenüber Dritten frei. Der Kunde haftet zugleich für Schäden, die an Maschinen des Unternehmers entstehen. Der Kunde haftet diesbezüglich auch für Folgeschäden.

§ 6.9 Die in Ziffer §6.8 vereinbarte Haftungsfreistellung kommt nicht zu tragen, wenn der Kunde den Unternehmer vor Arbeitsausführung auf den Verlauf von unterirdischen Leitungen hingewiesen hat und die Beschädigung aufgrund der Nichtbeachtung des Hinweises durch den Unternehmer erfolgt ist.

§ 6.10 Die in Ziffer §6.8 vereinbarte Haftungsfreistellung gilt jedoch in dem Fall, dass der Unternehmer unterirdische Leitungen beschädigt, deren Verlauf unbekannt ist.

§ 6.11 Im Rahmen der Haftung ist der Unternehmer berechtigt die verursachten Schäden selbst zu beseitigen.

§6.12 Werden Arbeiten nach bestimmten Weisungen des Kunden vom Lohnunternehmen ausgeführt, so haften wir nicht für deren Erfolg und auch nicht für etwaige Folgenschäden. Vielmehr ist unsere Kunde verpflichtend, uns von etwaigen Ansprüchen Dritter freizustellen.

§6.13 Wenn Pflanzenschutzmaßnahmen durchgeführt werden, so übernehmen wir die Verantwortung für die Fachgerechte Auswahl und Einsatz geeigneter Mittel.
Beanstandungen müssen uns unverzüglich nach Kenntnis der Umstände schriftlich mitgeteilt werden. Sind seit Ausführung der Pflanzenschutzarbeiten 10 Tage verstrichen, so haften wir nicht mehr, es sei denn, dass der Kunde nachweist, dass er die Umstände nicht früher gekannt hat.

§6.14 Unser Kunde ist verpflichtet, nach Durchführung von Pfanzenschutzarbeiten die gesetzliche Wartezeit einzuhalten. Der Kunde spricht den Unternehmer frei, wenn dem Kunden behördlich ein Bußgeld auferlegt wird durch z.B. Überdosierung von Pflanzenschutzmittel, die durch den Unternehmer eingesetzt wurden. Der Unternehmer kann nicht in die Haftung genommen werden.

§6.15 Der Unternehmer ist verpflichtet Fachpersonal einzusetzen und zu unterweisen und die Maschinen in einem ordnungsgemäßen Zustand zu holen.

§6.16 Der Kunde kann durch Dritten den Unternehmer nicht in die Haftung nehmen, durch Abtriften von Pflanzenschutzmittel.


§ 7 Verleih oder Vermietung:

§7.1 Verleih oder Vermieten wir die Geräte, so sind uns Schäden an den Maschinen unverzüglich mitzuteilen, andernfalls der Mieter oder Entleiher uns oder Dritten für jeden Schaden aufzukommen hat, der auf der Nichtanzeige des Schadens beruht. Von uns gemietete oder entliehenen Geräte sind uns in ordnungsgemäßen und Einsatzbereiten Zustand zurückzugeben, es sei denn, dass uns gegenüber bei Übernahme des Geräts dessen Zustand gezeigt worden ist.


§ 8 Zahlungsmodalitäten:

§ 8.1 Der Unternehmer ist berechtigt, bei Auftragserteilung eine Vorauszahlung in Höhen von 15 % des Gesamtpreises zu verlangen.

§ 8.2 Die Zahlungen sind 14 Tage ab Rechnungsstellung zu begleichen. Der Unternehmer ist berechtigt bei nicht fristgerechter Zahlung Verzugszinsen zu erheben.

§ 8.3 Die Mängelrüge entbindet nicht von der Zahlungspflicht innerhalb der oben bezeichneten Frist. Bei nicht fristgerechter Zahlung wird für jede Mahnung eine Pauschale in Höhe von 5,00 € erhoben. Die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten und Aufrechnung gegen Forderungen des Unternehmers ist unzulässig, es sei denn, dass die Gegenforderung von Unternehmer anerkannt oder rechtskräftig festgestellt ist.

§ 8.4 Bei Nichtabnahme der Dienstleitung ist der Unternehmer berechtigt, dem Kunden eine Nachfrist von 10 Tagen zu setzen.
Die Nachfrist ist mit der Erklärung verbunden, dass nach Ablauf der Frist die Erfüllung des Vertrages abgelehnt werden kann. Der Unternehmer ist berechtigt nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten bzw. Schadensersatz zu verlangen. Der Unternehmer ist berechtigt 10 % dem Unternehmer zustehenden Vergütung als Schadensersatz zu verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Kunde einen geringeren Schaden oder nichteintritt des Schadens nachgewiesen hat. Unbeschadet von Rücktrittsrecht bzw. Schadensersatzrecht ist der Unternehmer berechtigt, Ersatz für die vom Unternehmer bis zu diesem Zeitpunkt geleisteten Arbeiten zu verlangen.

§ 9 Schlussbestimmungen:

§ 9.1 Für die Rechtsbeziehung zwischen dem Unternehmen und dem Kunden gilt deutsches Recht.

§ 9.2 Erfüllungsort ist 56814 Bremm, Gerichtsstand Cochem/ Amtsgericht Cochem, Ravenéstraße 39, 56812 Cochem

§ 9.3 Wenn einzelne Bestimmungen dieser Bindung unwirksam sein sollten, so bleiben die übrigen Bestimmungen davon unberührt.